AGB
Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) von event-tv
§1
Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen event-tv
Veranstaltungstechnik (nachfolgend event-tv genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit
zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von event-tv zum Gegenstand
haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen
abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot
und Vertragsschluss
1. Die Angebote von event-tv sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch event-tv
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. event-tv
kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich
annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände
aus dem Lager von event-tv (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der
Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von event-tv (Mietende); auch wenn der
Transport durch event-tv erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit
zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von event-tv
angeliefert und zurückgegeben/ von event-tv abgeholt werden (also auch
angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen
Preisliste.
§5 Transporte
Im Regelfall werden Transporte und Verladungen des Mietgerätes vom Mieter
selbst durchgeführt oder beauftragt. Auf Wunsch des Gerätemieters kann der
Transport und die Verladung auch auf Rechnung und Gefahr des Mieters vom
Vermieter veranlasst werden. Wir beauftragen Transporte immer nur auf Rechnung
und Gefahr des Mieters. Mietbeginn und Mietende ist in allen Fällen das Datum
des tatsächlichen Mietgerät-Lagerausganges und Mietgerät-Lagereinganges am
Lagerplatz Hilden. Ein vom Mieter beauftragter Spediteur oder Frächter gilt als
vom Gerätemieter bevollmächtigt und beauftragt, die bestellten Mietgegenstände
auf Kosten und Risiko des Gerätemieters zu übernehmen oder zurückzugeben und
bei dieser Gelegenheit auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen.
§6
Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Montage und die Betreuung durch
Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren
wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern
die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist event-tv
berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§7
Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne
Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen
(Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die
Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50% des
vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 45 Tage vor Mietbeginn storniert
wird, 90% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 30 Tage vor
Mietbeginn storniert wird und 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach
spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der
Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei event-tv maßgeblich.
Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und
Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 und 6 vereinbart worden sind,
sofern der Mieter nicht nachweist, dass event-tv ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist.
§8 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der
Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung
ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig
(Vorkasse). event-tv ist zur Gebrauchüberlassung nur Zug um Zug gegen
vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr)
nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden. währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. event-tv verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von event-tv in Hilden in
einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der
Abholzeiten (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:30 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel zeigt, diesen event-tv unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei
Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt
der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
unbeschadet weiterer Ansprüche von event-tv nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu
kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände
vor, so ist event-tv nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder
zur Reparatur berechtigt. Ist event-tv zur Vervollständigung/ zur
Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung
der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann
die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen
Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt
das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich deren event-tv die zusätzliche Verpflichtung von
Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind
oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von v
angemietet, haftet event-tv für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere
verschuldenstunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538
BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters
entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter
unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum
Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§
545 BGB).
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlichrechtlichen
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch event-tv erfolgt,
hat der Mieter event-tv vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des
vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt event-tv keine Gewähr.
§10
Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung
aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden
Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem
grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von event-tv geruhen und
Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftliche
zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung von v ausgeschlossen ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von event-tv.
§11
Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von event-tv
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in
Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc.,
zugunsten von event-tv zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren
Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten
von event-tv ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er event-tv von vorstehenden
Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit event-tv Dritten nicht
wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§12
Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur
Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. event-tv ist
zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut
werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verban- des
Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neu- wertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§13
Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist event-tv auf
Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt event-tv
die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§14 Rechte
Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten
und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den
Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter
trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§15
Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §7 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch,
wenn von event-tv zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
2. event-tv ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,
insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 12 Absatz 2 gilt als
vertragswidriger Gebrauch und berechtigt event-tv zur fristlosen
Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann event-tv
den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander
folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht
unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei
Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe
eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten
erreicht.
§16 Rückgabe
der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von event-tv in Wuppertal statt und kann nur
während der Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 09:00 bis 17:30 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem
einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. event-tv behält sich die
eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme
vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit
und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich,
so hat der Mieter event-tv hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Für jeden Tag , den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der
Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. event-tv bleibt
die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf.
zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage
der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§17
Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als
zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene
Kosten durchzuführen. event-tv erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2
geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist event-tv ohne weitere Mahnung
und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters
vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem
durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen
Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem
der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz
hat.
§18
Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum von event-tv, auch wenn diese mit anderen
Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden..
Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma event-tv zurückgeliefert wird. Die Firma event-tv wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§19
Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies
auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. eMail gewahrt.
§20 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen event-tv
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.